Arbeitsgelegenheiten

Arbeitsgelegenheiten sind Zusatzjobs mit der Zielsetzung, Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Diese Tätigkeiten sollen einerseits die soziale Integration fördern, andererseits aber auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrechterhalten, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Rechtsgrundlage:

§ 16 d Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II)

Was sind Zusatzjobs?:

Zusatzjobs sind zumutbare, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (sogenannte Sozialrechtsverhältnisse) mit Arbeiten, deren Erledigung im öffentlichen Interesse liegt und die ohne die Förderung nicht, nicht in demselben Umfang oder erst später durchgeführt würden.

Das Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II unmittelbar zugutekommen. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder Interessen eines begrenzten Personenkreises oder den Interessen einzelner dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Die durchzuführenden Arbeiten müssen zusätzlich sein, d. h., dass sie ohne die Förderung unterbleiben oder erst frühestens in 2 Jahren durchgeführt werden. Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden. Bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen dürfen durch die Zusatzjobs keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Die Zusatzjobs müssen den Erfordernissen des regionalen Arbeitsmarktes gerecht werden. Sie sollen zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bewilligung und passgenauen Besetzung konkret und ausführlich beschrieben sein.

Die Teilnehmer erhalten ihr Bürgergeld weiter und bekommen dazu eine angemessene Aufwandsentschädigung, die nicht auf die Leistung angerechnet wird. Über den Bürgergeld – Bezug besteht weiter Versicherungsschutz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Der Aufwand des Trägers kann durch eine Maßnahmekostenpauschale erstattet werden.

Ziele:

  • Heranführung von Langzeitarbeitslosen an den Arbeitsmarkt
  • Förderung der sozialen Integration
  • Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit
  • Feststellung von Eignungs- und Interessenschwerpunkten
  • Reduzierung der Hilfebedürftigkeit
  • Unterstützung der Solidargemeinschaft

Personenkreis:

Berechtigt sind erwerbsfähige hilfebedürftige Bürgergeld – Bezieher.

Träger von Maßnahmen:

Öffentlich-rechtliche, privat-gemeinnützige und sonstige Träger.

Sonstige Träger (natürliche Personen, Personengesellschaften usw.) können nur gefördert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Arbeiten deutlich größer ist als das eigene Interesse des Trägers.

Fördervoraussetzungen:

Dauer:

Der Bewilligungszeitraum für Träger von Maßnahmen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Eingliederungsmitteln.

Zuweisung:

Die Zuweisung von Berechtigten erfolgt durch die Arbeitsvermittler / Fallmanager. Diese entscheiden unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall über die Dauer der Zuweisung. Im Regelfall wird die Zuweisungsdauer bei 6 Monaten liegen. Es dürfen nur von dem Jobcenter Kreis Höxter zugewiesene Teilnehmer beschäftigt werden.

Arbeitszeit:

Das Jobcenter Kreis Höxter hat für ihren Zuständigkeitsbereich die wöchentliche Arbeitszeit im Zusatzjob auf 30 Stunden begrenzt. Die Hilfebedürftigen sind auch während der Zuweisungszeit verpflichtet, ihre Eigenbemühungen zum Einstieg / Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt fortzusetzen und sollen den entsprechenden Freiraum hierzu erhalten.

Mehraufwandsentschädigung:

Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewährt. Die Arbeitsstunden sind von dem Träger nachzuweisen. Der Träger hat die den Teilnehmern zustehende Mehraufwandsentschädigung unverzüglich und ohne Abzüge auszuzahlen. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für Urlaubstage oder sonstige Fehlzeiten steht dem Teilnehmer keine Mehraufwandsentschädigung zu.